Allgemeine Verkaufsbedingungen (AGB)  der Hägele GmbH
•  §1 Geltungsbereich
(1)  Diese Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB. Entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nur an, wenn wir ausdrücklich schriftlich der Geltung zustimmen.
(2)  Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführen.

•  §2 Angebot und Vertragsabschluss
(1)  Sofern eine Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB anzusehen ist, können wir diese innerhalb von zwei Wochen annehmen.
(2)  Unsere Angebote sind freibleibend und stellen kein verbindliches Angebot dar und stehen unter dem Vorbehalt der richtigen, rechtzeitigen und ausreichenden Selbstbelieferung.
(3)  Die Bestellung des Auftraggebers stellt ein bindendes Angebot zum Abschluss eines Vertrages dar.
(4)  Wir sind berechtigt, dieses Angebot innerhalb von zwei Wochen anzunehmen. Die Annahme erfolgt in Textform per Email.
(5)  Sollten wir das Angebot zu veränderten Bedingungen, z. B. einem abweichenden Preis, annehmen, ist diese Annahme als Angebot zum Abschluss eines modifizierten Vertrages zu bewerten. Der Besteller hat in diesem Fall die Möglichkeit, das Angebot binnen 14 Tagen anzunehmen.
(6)  Bei Aufträgen mit Lieferung an Dritte gilt der Besteller als Auftraggeber, soweit keine anderweitige ausdrückliche Vereinbarung getroffen wurde.

•  §3 Überlassene Unterlagen
An allen in Zusammenhang mit dem Auftragserteilungdem Besteller überlassene Unterlagen wie z.B. Kalkulation, Zeichnungen etc., behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Die Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir erteilen dazu dem Bestellerunsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung. Soweit es - aus welchem Grund auch immer - zu keiner Auftragserteilung kommt, sind diese Unterlagen unverzüglich zu vernichten bzw. an uns zurückzusenden.

•  §4 Preis und Zahlung
(1)  Sofern nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart wird, gelten unsere Preise ab Werk ausschließlich Versandkosten und zuzüglich derMehrwertsteuer in jeweils gültiger Höhe. Kosten der Verpackung werden gesondert in Rechnung gestellt.
Bei Bestellungen, bei denen eine Druckvorschau erstellt wird, behalten wir uns bis zur Bestätigung der Druckfreigabe das Recht vor, Preise aufgrund von Preisschwankungen auf dem NAND Flash Speichermarkt zu ändern.
(2)  Sofern nichts anderes vereinbart wird, ist der Kaufpreis innerhalb von 7 Tagen nach Lieferung zu zahlen. Verzugszinsen werden in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. berechnet. Die Geltendmachung eines höheren
Verzugsschadens bleibt vorbehalten. Bestellung für Neukunden immer Vorauskasse, oder PayPal, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde. Bei Vereinbarung von Vorkasse ist der Kaufpreis sofort nach Vertragsschluss zu zahlen. Wir gewähren keinen Skontoabzug. Unberechtigte Skontoabzüge werden nachgefordert.
(3)  Sofern keine Festpreisabrede getroffen wurde, bleiben angemessene Preisänderungen wegen veränderter Lohn, Material- und Vertriebskosten für Lieferungen, die drei Monate oder später nach Vertragsabschluss erfolgen, vorbehalten.
(4)  In unseren Preisen sind die abzuführenden GEMA-Gebühren enthalten. Da die angemessene Höhe dieser Gebühren derzeit in einem Schiedsverfahren beim DPMA überprüft wird, bilden wir Rücklagen aufgrund unserer Kalkulation. Erstattungen der GEMA-Gebühren an unsere Kunden bzw. Nachforderungen unsererseits wegen höherer GEMA-Gebühren gegen unsere Kunden werden keine erfolgen.
Hiervon ausgenommen sind Bestellungen aus dem Ausland mit Lieferung ins Ausland. Etwaige dort anfallende Gebühren sind vom Besteller selbst zu tragen.
(5)  Nachträgliche Änderungen auf Veranlassung des Auftraggebers werden diesem gesondert berechnet. Als nachträgliche Änderung gelten auch Wiederholungen vom Probeandrucken, die vom Auftraggeber wegen geringfügiger Abweichungvon der Vorlage verlangt werden.
(6)  Wir sind berechtigt, angemessene Abschlagszahlungeninsbesondere für Material oder Werkzeuge, die zur Auftragsdurchführung erforderlich sind, im Voraus zu verlangen.
(7)  Wird nach Vertragsschluss erkennbar, dass die Erfüllung des Zahlungsanspruchs durch die mangelnde Leistungsfähigkeit des Auftraggebers gefährdet wird, so können wir vom Auftraggeber Vorauszahlung verlangen, noch nicht ausgelieferte Ware zurückhalten sowie die Weiterarbeit einstellen. Diese Rechte stehen uns auch zu, wenn der Auftraggeber sich mit Zahlungen aus demselben Auftrag im Verzug befindet; §321 Abs. 2 BGB bleibt unberührt.

•  §5 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte
Dem Besteller steht das Recht zur Aufrechnung nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Besteller nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

•  §6 Lieferung / Versand
(1)  Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
(2)  Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendung ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Sofernvorstehende Vorrausetzungen vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist. Wir haben ab Annahmeverzug einfaches fahrlässiges Handeln nicht mehr zu vertreten. Sofern der Auftraggeber die Annahme unberechtigt, ernsthaft und endgültig verweigert, können wir vom Vertrag zurücktreten undinsbesondere den entgangenen Geschäftsgewinn als Schadensersatz geltend machen.
(3)  Wir haften im Fall des von uns nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführten Lieferverzugs für jede vollendete Woche Verzug im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung in Höhe von 3% des Lieferwertes, maximal mit 15% des Lieferwertes.
(4)  Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Bestellers wegen eines Lieferverzuges bleiben unberührt.
(5)  Wird die Ware auf Wunsch des Auftraggebers versandt, geht die Gefahr mit Übergabe an den Spediteur oder Frachtführer an den Auftraggeber über. Die Lieferung erfolgt an den an die vom Auftraggeber angegebene Lieferanschrift.
(6)  Genannte Liefertermine sind keine Fixtermine, es sei denn wir hätten einen Liefertermin ausdrücklich als Fixtermin schriftlichbestätigt.
(7)  Angegebene Liefertermine oder Lieferfristen stehen unter dem Vorbehalt richtiger, rechtzeitiger und ausreichender Selbstbelieferung nach §2 (2).
(8)  Lieferverzögerungen, die bei uns oder bei einem unserer Unterlieferanten/Subunternehmer aufgrund höherer Gewalt oder aufgrund von Umständen entstehen, die höherer Gewalt gleichstehen (wie z. B. währungs- und handelspolitische oder sonstige hoheitliche Maßnahmen, Streiks, Betriebsstörungen wie bspw. Feuer, Maschinendefekte,Bruch, Rohstoff- oder Energiemangel) und nicht von uns zu vertreten sind, berechtigen uns, die Lieferung um die Dauer der Behinderunghinauszuschieben. Sofern die Durchführung des Vertrages aufgrund der Verzögerungfür den Kunden unzumutbar wird, so ist er zum Rücktritt berechtigt.Bei nicht nur
vorübergehenden Leistungshindernissen sind wir berechtigt vom Vertrag zurücktreten.
(9)  Die Lieferung erfolgt nach Möglichkeit in einer Sendung. Wir sind aber zu Teillieferungen und Teilleistung berechtigt, soweit diese im Einzelfall erforderlich und für den Auftraggeber zumutbar sind.

•  §7 Gefahrübergang bei Übersendung
Wird die Ware auf Wunsch des Bestellers an diesen versandt, so geht mit der
Absendung an den Besteller, spätestens mit Verlassendes Werkes/Lagers die
Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware
auf den Besteller über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware
vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt.

•  §8 Eigentumsvorbehalt
(1)  Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen
Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor. Dies gilt auch für
alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn wir uns nicht stets ausdrücklich hierauf
berufen. Wir sind berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen, wenn der Besteller
sich vertragswidrig verhält.
(2)  Der Besteller ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn
übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Solange das Eigentum
noch nicht übergangen ist, hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu
benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen
Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Drittenicht in der Lage ist, uns die
gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu
erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.
(3)  Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen
Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen des Abnehmers aus der
Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Besteller schon jetzt an uns in
Höhe des mit uns vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich
Mehrwertsteuer) ab. Diese Abtretung gilt unabhängigdavon, ob die Kaufsache
ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Besteller bleibt zur
Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis,
die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir werden die
Forderung jedoch nicht einziehen, solange der Besteller seinen
Zahlungsverpflichtung aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in
Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines
Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.
(4)  Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller
erfolgt stets Namens und im Auftrag für uns. In diesem Fall setzt sich das
Anwartschaftsrecht des Bestellers an der Kaufsache an der umgebildeten Sache
fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen
verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis
des objektiven Wertes unserer Kaufsache zu den anderen bearbeitenden
Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der
Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des
Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Besteller uns
anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder
Miteigentum für uns verwahrt.
(5)  Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des
Bestellers frei zugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr
20% übersteigt.

•  §9 Gewährleistung und Mängelrüge sowie Rückgriff/Herstellerregress
(1)  Der Auftraggeber ist verpflichtet, von uns gelieferte Ware auf offensichtliche
Mängel zu untersuchen. Mängelrügen wegen offensichtlicher Mängel sind
innerhalb von einer Woche ab Übergabe der Ware an den Auftraggeber
schriftlich gegenüber uns zu klären.
(2)  Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach §
377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß
nachgekommen ist.
(3)  Mängelansprüche verjähren in zwölf Monaten nach erfolgter Ablieferung der von
uns gelieferten Ware bei unserem Besteller. Vor etwaiger Rücksendung der Ware
ist unsere Zustimmung einzuholen.
(4)  Sollte trotz aller aufgewendeter Sorgfalt die gelieferte Ware einen Mangel
aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, so werden wir
die Ware, vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge nach unserer Wahl
nachbesseren oder Ersatzware liefern. Es ist uns stets Gelegenheit zur
Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben. Rückgriffsansprüche
bleiben von vorstehender Regelung unberührt.
(5)  Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller unbeschadet etwaiger
Schadensersatzansprüche vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.
(6)  Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der
vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der
Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß sowie nicht bei
Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger
Behandlung oder übermäßiger Beanspruchung entstehen, die nach dem Vertrag
nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Besteller oder Dritten unsachgemäß
Instandsetzungsarbeiten oder -änderungen vorgenommen, so bestehen für diese
und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
(7)  Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung
erforderlichen Aufwendung, insbesondere Transport-,Wege-, Arbeits- und
Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen,
weil die von uns gelieferte Ware nachträglich an einen anderen Ort als die
Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung
entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
(8)  Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen uns bestehennur insoweit, als der
Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlich zwingenden
Mängelansprüche hinaus gehende Vereinbarung getroffen hat. Für den Umfang
des Rückgriffsanspruchs des Bestellers gegen uns giltferner Absatz 6
entsprechend.

•  § 10 Ausschluss von Mangelfolgeschäden
Die Haftung für Mangelfolgeschäden wird mit Ausnahme von Schäden aus der
Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit auf grobe Fahrlässigkeit
und Vorsatz beschränkt. Wir haften nicht für Beschädigung/Verlust solcher Daten,
die nach dem Erwerb unserer Produkte auf diese aufgebracht und/oder die in Folge
unsachgemäßer Behandlung und/oder Handhabung auftreten.

•  § 11 Datenanlieferung, Korrekturabzug
(1)  Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass die von ihm angelieferten
Druckdaten den vorgegebenen technischen Anforderungen zur Datenanlieferung
entsprechen und frei von Mängeln sind.
(2)  Der Auftraggeber erhält während des Bestellvorgangs einen digitalen
Korrekturabzug. Der Korrekturabzug ist vom Auftraggeber gewissenhaft auf
mögliche Fehler hin zu überprüfen und, soweit keineMängel vorliegen,
anschließend freizugeben. Liegen Mängel vor, hat derAuftraggeber die Mängel,
die auf seinen Daten beruhen, entsprechend zu beseitigen und uns die
mangelfreien Daten zur Verfügung zu stellen.
(3)  Für die Sicherung und Richtigkeit der angelieferten Daten insbesondere bezüglich
der Virenfreiheit ist der Auftraggeber selbst verantwortlich. Jede Haftung bzw.
jegliche Schadensersatzforderungen ist gegenüber der Hägele GmbH
ausgeschlossen. Die Anlieferung der Masterdaten erfolgt vom Auftraggeber aus
auf Medien wie CD, DVD oder USB-Stick. Für eine Zusendung der Daten über
das Internet (Mail, FTP, Cloud u.a.) kann keine Haftung im Bezug von
Übertragungsfehlern übernommen werden. Wir sind NICHT verpflichtet, die
angelieferten Daten auf Fehler zu überprüfen, dies obliegt beim Auftraggeber.
Die Hägele GmbH erstellt eine 1:1 Kopie der angelieferten Daten.

•  § 12 Gewerbliche Schutzrechte/Urheberrechte
(1)  Der Besteller versichert, dass die uns übermitteltenDaten und Unterlagen
rechtskonform erhoben, frei von Rechten Dritter (insbesondere von Urheber-,
Marken- und anderen Immaterialgüterrechte) sind under über die Rechte
verfügen kann.
(2)  Der Besteller räumt uns die zur Vertragserfüllung erforderlichen Rechte an den
von ihm übermittelten Daten und Unterlagen ein.
(3)  Der Besteller stellt uns von jeglicher Inanspruchnahme Dritter auf erstes
Anfordern hin frei, die auf einer Verletzung seinerPflichten nach Abs. 12.1 und
Abs. 12.2 beruhen. Dies beinhaltet auch die Kosten der Rechtsverteidigung.
•  § 13 Referenzen
Vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen sind wir berechtigt, mit von uns für
den Auftraggeber hergestellten Produkten als Referenz zu werben.

•  § 14 Bonitätsprüfung
(1)  Wir sind berechtigt, zum Zweck der Prüfung der Bonität des Auftraggebers durch
Wirtschaftsauskunfteien die erforderliche personenbezogene Daten an die
Wirtschaftsauskunfteien zur Erteilung der Auskunft weiterzugeben sowie die so
erteilten Auskünfte entgegenzunehmen und zu verarbeiten, soweit dies zur
Wahrung unserer berechtigter Interessen erforderlich ist, und dadurch
schutzwürdige Belange des Auftraggebers nicht beeinträchtigt werden.
(2)  Die nach §14 (1) übermittelten Daten werden ausschließlich zu dem Zweck der
Bonitätsprüfung genutzt und verarbeitet und nach Beendigung des
Auftragsverhältnisses gelöscht.
(3)  Der Besteller kann bei der jeweiligen Wirtschaftsauskunftei eine Auskunft über
die ihn betreffenden Daten erhalten.

•  §15 Sonstiges
(1)  Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen den
Vertragsparteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
(2)  Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand füralle Streitigkeiten aus
diesem Vertrag ist unser Geschäftssitz, sofern sichaus der Auftragsbestätigung
nichts anderes ergibt.
(3)  Alle Vereinbarungen, die zwischen den Vertragsparteien zwecks Ausführung
dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich
niedergelegt.
(4)  Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder eine Lücke
enthalten, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Parteien
verpflichten sich, an Stelle der unwirksam Regelung eine solche gesetzlich
zulässige Regelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen
Regelung am nächsten kommt, bzw. diese Lücke im Geiste des Vertrages
auszufüllen.
Stand Juni 2013

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